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# § 18 StFachAngAusbV 2023 — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

- 1. „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit 35 Prozent,

- 2. „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen“ bearbeiten mit 30 Prozent,

- 3. „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ mit 25 Prozent sowie

- 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitiervorschlag: § 18 StFachAngAusbV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StFachAngAusbV%202023/18

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