nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 76b StBerG — Löschung aus dem Berufsregister

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 16.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

- 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

  - a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

  - b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

- 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

  - a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

  - b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

- 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

  - a) sie aufgelöst sind,

  - b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

  - c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

- 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

---

Zitiervorschlag: § 76b StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
