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§ 55g StBerG — Steuerberatungsgesellschaft

Steuerberatungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.