nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4b StBerG — Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:

- 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie

- 2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen.

Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.

(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird.

---

Zitiervorschlag: § 4b StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/4b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
