(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird
Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.