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§ 159 StBerG — Zwangsmittel

Steuerberatungsgesetz

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.