§ 146 StBerG — Gerichtskosten

Steuerberatungsgesetz

Stand: 23.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.