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# § 137 StBerG — Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Steuerberatungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

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Zitiervorschlag: § 137 StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/137?asof=2020-01-10

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