# § 137 StBerG — Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Steuerberaterkammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

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Zitiervorschlag: § 137 StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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