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# § 134 StBerG — Voraussetzung des Verbots

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer auf Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

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Zitiervorschlag: § 134 StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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