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§ 6 StBerGÄndG 3 — Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.