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§ 3 StBerGÄndG 3 — Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.