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§ 6 StBPPV — Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.