# § 23 StBPPV — Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.

(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.

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Zitiervorschlag: § 23 StBPPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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