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§ 47 StBGebV — Anwendung

Steuerberatervergütungsverordnung

Außer Kraft: § 47 ist seit 01.07.2025 nicht mehr im StBGebV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

1.
Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
2.
die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.