# § 24 StBGebV — Steuererklärungen

Steuerberatervergütungsverordnung  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

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1.	der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;	
2.	der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte	1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;	
3.	der Körperschaftsteuererklärung	2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;	
4.	der Mindeststeuererklärungeiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16 000 Euro;	1/10 bis 8/10
5.	der Erklärung zur Gewerbesteuer	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;	
6.	der Gewerbesteuerzerlegungserklärung	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro;	
7.	der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;	
8.	der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen	1/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro;	
9.	(weggefallen)	
10.	der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften	1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;	
11.	der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,	
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;	1/20 bis 18/20
11a.	der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts	
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;	1/20 bis 9/20
12.	der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes	2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro;	
13.	der Schenkungsteuererklärung	2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro;	
14.	der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen	1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro;	
15.	der Lohnsteuer-Anmeldung	1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro;	
16.	von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,	1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro;	
17.	von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,	1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro;	
18.	von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,	1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;	
19.	von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;	
20.	von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;	
21.	von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro;	
22.	von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;	
23.	von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;	
24.	(weggefallen)	
25.	der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen	1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro;	
26.	sonstiger Steuererklärungen	
	einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro.	1/10 bis 6/10
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(2) Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung auf die Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung anzurechnen.

(3) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.

(4) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.

(5) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr für

- 1. die Anfertigung einer Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung,

- 2. Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes,

- 3. die Berechnung des Begünstigungsgewinns im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne),

- 4. einen sonstigen Antrag und eine sonstige Meldung nach dem Einkommensteuergesetz,

- 5. die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes,

- 6. die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie der Behaltensfrist im Sinne des § 13a Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,

- 7. eine Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,

- 8. eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.

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Zitiervorschlag: § 24 StBGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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