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# § 47 StBDV — Löschung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften  
Außer Kraft: § 47 ist seit 01.08.2022 nicht mehr im StBDV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Im Berufsregister sind zu löschen

- 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

  - a) wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

  - b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

- 2. Steuerberatungsgesellschaften,

  - a) wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

  - b) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

- 3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

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Zitiervorschlag: § 47 StBDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/47

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