(1) Im Berufsregister sind zu löschen
1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
a)
wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2.
Steuerberatungsgesellschaften,
a)
wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.