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# § 46 StBDV — Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften  
Außer Kraft: § 46 ist seit 01.08.2022 nicht mehr im StBDV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

In das Berufsregister sind einzutragen:

- 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar

  - a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,

  - b) Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

  - c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

  - d) Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse,

  - e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,

  - f) sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

  - g) Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes,

  - h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters

- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h;

- 2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar

  - a) Firma oder Name und Rechtsform,

  - b) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

  - c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",

  - d) Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse,

  - e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,

  - f) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,

  - g) sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen

- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;

- 3. weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar

  - a) Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

  - b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",

  - c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,

  - d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d;

- 4. weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar

  - a) Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,

  - b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",

  - c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,

  - d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.

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Zitiervorschlag: § 46 StBDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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