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# § 44 StBDV — Verleihung, Verleihungsurkunde

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.

(2) Die Urkunde enthält

- 1. die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,

- 2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,

- 3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,

- 4. Ort und Datum der Verleihung,

- 5. Dienstsiegel und

- 6. Unterschrift.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 44 StBDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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