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# § 53 StBAPO 2022 — Übungen und Seminare

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Fachstudien sind Übungen zu veranstalten. Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

(2) Während der Fachstudien können den Beamtinnen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl angeboten werden, in denen ausgewählte Themen einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.

(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffgliederungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 53 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/53

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