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# § 48 StBAPO 2022 — Ausbildungsstellen

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird von der obersten Landesbehörde oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.

(2) Für die berufspraktischen Studienzeiten weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.

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Zitiervorschlag: § 48 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/48

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