nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 StBAPO — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.11.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
2.
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.

Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.