# § 31 StBAPO 2022 — Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen.

(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne aufgestellt. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

(3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss zu hören.

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Zitiervorschlag: § 31 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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