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# § 13 StBAPO 2022 — Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Stand: 04.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung.

(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest.

(3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.

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Zitiervorschlag: § 13 StBAPO 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/13

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