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§ 8 StBAPO 1977 — Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.