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§ 51 StBAPO 1977 — Personalvertretung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.