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§ 49 StBAPO 1977 — Fehlerberichtigung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.