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§ 48 StBAPO 1977 — Niederschrift über die Laufbahnprüfung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.