nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 41 StBAPO 1977 — Ergebnis der Zwischenprüfung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus

- 1. der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und

- 2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

- 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,

- 2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und

- 3. die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.

---

Zitiervorschlag: § 41 StBAPO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/41

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
