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§ 30 StBAPO 1977 — Abschluß der Einführung

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt. Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.