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# § 13 StBAPO 1977 — Vorbereitungsdienst

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden.

(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.

(3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 13 StBAPO 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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