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§ 1 StAbwV — Anwendungsbereich

Steueroasen-Abwehrverordnung

Stand: 24.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung benennt

1.
die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und
2.
den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.