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# § 8 StAbwG — Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

Steueroasen-Abwehrgesetz  
Stand: 10.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern. Dies gilt nicht, soweit

- 1. die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Gesetzes unterliegen;

- 2. auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist; oder

- 3. die Aufwendungen stammen aus

  - a) Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder

  - b) Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien.

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Zitiervorschlag: § 8 StAbwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StAbwG/8

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