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# § 10 StAbwG — Quellensteuermaßnahmen

Steueroasen-Abwehrgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 23.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte natürlicher Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Einkünfte erzielen aus

- 1. Finanzierungsbeziehungen,

- 2. Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,

- 3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit nicht bereits Nummern 1 und 2, oder

- 4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen,

die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlägen, und die ihnen hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines anderen Steuerpflichtigen ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuerpflicht berücksichtigt werden können. § 50a des Einkommensteuergesetzes, mit Ausnahme von dessen Absätzen 6 und 7, und §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten für die Vergütungen des Satzes 1 entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten Einnahmen beträgt.

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Zitiervorschlag: § 10 StAbwG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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