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§ 7 StAGebV — Übergangsregelung

Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.