Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.
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Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.