nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 StAGebV — Abrundung, Auslagen

Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Beträge werden auf volle Euro abgerundet.