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# § 2 SpurVerkErprG — Planfeststellung

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Errichtung und jede Änderung der Versuchsanlage bedürfen der vorherigen Planfeststellung; bei einer Änderung kann die Planfeststellung unterbleiben, wenn die beteiligten Behörden und die Betroffenen der Änderung zustimmen und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn die Abwägung ergibt, daß der Durchführung des Vorhabens überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 2 SpurVerkErprG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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