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# § 5 SpruchG — Antragsgegner

Spruchverfahrensgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.03.2023 bis 15.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

- 1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

- 2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;

- 3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;

- 4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

- 5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

- 6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 SpruchG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/5?asof=2023-03-01

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