nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SprengV 4

Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) (weggefallen)

(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.