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# § 4 SprengV 4

Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

- 1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,

- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,

- 3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

- 4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten,

- 5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.

(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.

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Zitiervorschlag: § 4 SprengV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%204/4

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