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# § 1 SprengV 2 — Anwendungsbereich

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe

- 1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,

- 2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,

- 3. die sich im Arbeitsgang befinden,

- 4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

- 5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 SprengV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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