§ 18b SprengV 1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1.
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3.
Zulassungszeichen,
4.
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5.
Nettomasse,
6.
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.