# § 39 SprAuG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Sprecherausschußgesetz  
Stand: 20.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 39 SprAuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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