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# § 38 SprAuG — Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Sprecherausschußgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

- 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

- 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

- 5. die Stimmabgabe;

- 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

- 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

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Zitiervorschlag: § 38 SprAuG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/38

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