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# Anlage 6 SportbootVermV-Bin2000 — (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

- 1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

- 2. Länge <= 15 m

- 3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

- 4. Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

- 5. Ausrüstung:

  - a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

  - b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

  - c) zulassungsfreie Signalmittel

  - d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

  - e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

  - f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

  - g) Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

  - h) Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

  - i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

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Zitiervorschlag: Anlage 6 SportbootVermV-Bin2000

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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