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# Anlage 5 SportbootVermV-Bin2000 — (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl I 2009, 889 - 892); bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Lfd. Nr.	Wasserstraße	von (km)	bis (km)	Beschränkungen
1	Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung	10,30(oberhalb Schleuse NeueMühle)	26,04(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)	
2	Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1	Oranienburger Kanal	21,01	28,77	
2.2	Oranienburger Havel	0,13	3,91	
2.3	Finowkanal	89,3 (Schleuse Liepe)	57,37 (Zerpenschleuse)	
2.4	Werbelliner Gewässer	2,73	4,00	Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.5	Werbelliner Gewässer	4	19,8	
3	Lahn	70	137,07 (Hafen Lahnstein)	
4	Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1	MEW	0,95 (Schleuse Dömitz)	121 (Beginn Plauer See)	
4.2	MEW – Plauer See	121 (Beginn Plauer See)	126 (Lenz)	1.Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen4.Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)5.Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
4.3	MEW	126 (Lenz)	152,50 (Klink an der Müritz)	1.Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.4	MEW	152,50 (Klink an der Müritz)	167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)	1.Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen4.Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)5.Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
4.5	MEW	167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)	180 (Buchholz)	
4.6	Stör-Wasserstraße	0,0 (Einmündung in die MEW)	19,88 (Einmündung in den Schweriner See)	
4.7	Stör-Wasserstraße	19,88	44,70 (Hohen Viecheln)	1.Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne2.Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
5	Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung	0,0	31,18	
6	Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung	Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde)	94,41 (Hafen Neustrelitz)	
6.1	(weggefallen)			
6.2	(weggefallen)			
7	Peene	2,50 (Malchin)	98,16 (Peenestrom)	Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 BeaufortHinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85
8	Rüdesdorfer Gewässer			
8.1	Dämeritzsee und Flakensee	0,00	3,78(unterhalb Schleuse Woltersdorf)	
8.2	Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee	0,00	10,64	
9	Saale			
9.1	Saale	20,00 (Calbe)	89,20 (Schleuse Trotha)	Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle – Trotha
9.2	Saale	89,20 (Schleuse Trotha)	115,22 (Rischmühlenschleuse)	
10	Saar	87,6	dt.-franz. Grenze	
11	Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1	SOW	45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)	130,16 (Einmündung in die Oder)	
11.2	Drahendorfer Spree	Gesamtstrecke	
11.3	Gosener Kanal	Gesamtstrecke	
11.4	Neuhauser Speise-kanal	Gesamtstrecke	
11.5	Seddinsee	Gesamtstrecke	
12	Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1	Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung	28,00(BabelsbergerEnge)	0,00(Einmündung indie UHW)	Schwielowsee:Fahrverbot ab Windstärke 4Beaufort
12.2	UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße	56,00 (Brandenburg)	67,50 (Plaue)	1.Brandenburger Niederhavel:FahrterlaubnisSilokanal:Fahrverbot2.Plauer See und Breitlingsee:Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort3.Plauer See:Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)4.Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3	UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung	67,50 (Plaue)	112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)	1.Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)2.Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord
12.4	UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung	112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)	156,00 (Quitzöbel)	Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm
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Zitiervorschlag: Anlage 5 SportbootVermV-Bin2000

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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