# § 7 SportFortbV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

- 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

  - a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und

  - b) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

- 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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Zitiervorschlag: § 7 SportFortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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