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# § 9 SportFGBbg (Brandenburg) — Landessportkonferenz

Sportförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen Grundsatzangelegenheiten des Sports wird eine Landessportkonferenz gegründet.

(2) Die Landessportkonferenz kann Empfehlungen zur Förderung des Sports erarbeiten, die vom für Sport zuständigen Ministerium auf ihre Realisierung zu prüfen sind.

(3) In die Landessportkonferenz entsenden

der Landessportbund sechs Vertreterinnen oder Vertreter, davon eine Vertreterin oder einen Vertreter des Behindertensports und eine Vertreterin oder einen Vertreter des Jugendsports,

die Fraktionen des Landtages jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der vom Landtag zu wählen ist,

das für Sport zuständige Ministerium zwei Vertreterinnen oder Vertreter,

drei weitere Ministerien des Landes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,

der Landkreistag und der Städte- und Gemeindebund jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter und

die Sportwissenschaft und die Sportmedizin jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der im Einvernehmen mit den zuständigen Interessenverbänden von dem für Sport zuständigen Ministerium berufen wird.

(4) Die benennenden Stellen haben Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Landessportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen wird.

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Zitiervorschlag: § 9 SportFGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SportFGBbg/9?asof=2026-07-30

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