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# § 5 SportFGBbg (Brandenburg) — Planungsgrundsätze

Sportförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Planung und der Bau kommunaler und vereinseigener Sportanlagen erfolgen im Rahmen der Sportstättenentwicklungsplanung unter Mitwirkung der örtlichen Sportvereine und Sportverbände. Dabei sind zu berücksichtigen

die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die Einwohnerstruktur im Einzugsbereich und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung,

der vorhandene Sportstättenbestand, der Grad der Sportaktivitäten, der Bedarf der Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen, der Sportvereine und Sportverbände der Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren und Hilfen zur Erziehung, der Bedarf der offenen und verbandlichen Jugendarbeit,

die örtlichen Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen und

die durchschnittliche Versorgung mit Sportstätten auf Landes- und Kreisebene.

(2) Bei Aufgabe einer öffentlichen Sportstätte zugunsten einer anderen Nutzung ist gemäß den Planungsgrundsätzen nach Absatz 1 zu entscheiden und in der Regel eine angemessene Ersatzsportstätte zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Planung und beim Bau von mit Landesmitteln geförderten Sportstätten sollen die Wettkampfbestimmungen der Sportverbände sowie die Anforderungen der einschlägigen DIN -Normen berücksichtigt werden.

(4) Sportstätten sollen so errichtet werden, dass sie auch von Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderungen benutzt werden können.

(5) Bei der Planung und beim Bau von Sportstätten ist den Belangen des Natur-und Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 5 SportFGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SportFGBbg/5?asof=2026-07-30

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